Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (ab Pflegegrad 2) künftig ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl fexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen entfallen dann und müssen somit nicht mehr beachtet werden.
Welche Besonderheit gilt für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren?
Für Menschen mit dem Pflegegrad 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt der Jahresbetrag bereit seit dem 01.01.2024.
Pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten werden typischerweise durch ihre Eltern gepflegt, die bei der Versorgung oft besonders belastet sind. Gerade die Leistungen der Verhinderungspflege, die bei einer Verhinderung der Pflegeperson auch eine häusliche Versorgung ermöglichen, sind für diese Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen besonders wichtig. Daher werden die wesentlichen Rechtswirkungen des Gemeinsamen Jahresbetrags für die Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs bereits vorgezogen.
Diese gilt seit 01.01.2024.
Für nähere Informationen:
Nadja Strahberger
Telefon: 08161 5474627
E-mail: nadja.strahberger@lebenshilfe-fs.de
Quelle: Bundesgesundheitsministerium
[Bild: Marco Zaremba/pixelio.de]